Beamte im Ruhestand, die bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, sind in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung krankenversicherungsfrei.

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Krankenversicherung

Pensionäre, die nebenher beschäftigt sind, sind immer dann krankenversicherungsfrei, wenn sie bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben. Dann muss auch der Arbeitgeber keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.

Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung gilt: Beschäftigte Pensionäre tragen allein nur den halben Pflegeversicherungsbeitrag. Denn aufgrund der Beihilfe werden ihnen die Leistungen aus der Pflegeversicherung auch nur zur Hälfte gewährt.

Rentenversicherung

Der Beitrag zur Rentenversicherung kann für Pensionäre entfallen. Das ist dann der Fall, wenn sie die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten, weil sie die Altersgrenze erreicht haben. Der Arbeitgeber muss allerdings seinen Anteil an den Beiträgen zahlen.

Arbeitslosenversicherung

Zur Arbeitslosenversicherung müssen auch Beamte im Ruhestand ihren Beitrag leisten. Diese Pflicht endet wie bei anderen Beschäftigten, wenn sie die Altersgrenze erreichen. Dann fällt nur noch der Arbeitgeberanteil an.

Weitere Informationen zur Beschäftigung von Rentnern und Pensionären finden Sie in unserem Beratungsblatt Beschäftigung von Rentnern (PDF, 448 kB)  und in TK-Lex.