Entscheidet die DRV im Statusfeststellungsverfahren, dass Ihr Auftragnehmer als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer gilt, ist die Beschäftigung versicherungspflichtig. Das heißt: Arbeitgeber und Mitarbeitende müssen Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. 

Wann beginnt die Versicherungspflicht?

Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht rückwirkend mit dem Beginn der Beschäftigung.

Gibt es Ausnahmen?

Unter diesen 3 Voraussetzungen setzt die Versicherungspflicht erst später ein - nämlich zu dem Zeitpunkt, an dem die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund die Entscheidung getroffen hat: 

  • Die beschäftigte Person war während ihrer Beschäftigung bereits anderweitig kranken- und rentenversichert. Die Leistungen dieser Versicherungen müssen den Leistungen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung entsprechen, inklusive Anspruch auf Krankengeld.
  • Auftragnehmer und Auftraggeber haben den Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt.
  • Die beschäftigte Person stimmt dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zu. 

Wann werden die Beiträge fällig?

Die Beiträge werden spätestens dann fällig, wenn die Statusentscheidung unanfechtbar wird.