Minijobber sind seit dem 1. Januar 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Von dieser Pflicht können sie sich jedoch befreien lassen - dafür müssen sie einen Antrag beim Arbeitgeber einreichen.

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In der Rentenversicherung zahlen die Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem pauschalen Arbeitgeberbeitrag in der Rentenversicherung (2024: 15 Prozent) und dem einheitlichen RV-Beitragssatz (2024: 18,6 Prozent). Im Jahr 2024 sind dies daher 3,6 Prozent.

Von dieser Rentenversicherungspflicht können sich die Minijobber befreien lassen. Dafür reichen sie einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber ein. Er gilt einheitlich für alle geringfügigen Beschäftigungen und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. 

Den Antrag melden Sie innerhalb von sechs Wochen beziehungsweise 42 Kalendertagen, nachdem Sie ihn vom Mitarbeiter erhalten haben. Sie melden den Antrag über die Entgeltabrechnung. Außerdem sollten Sie den Antrag zu den Lohnunterlagen des Mitarbeiters nehmen.

Über den Antrag entscheidet die Minijob-Zentrale. Erfolgt innerhalb eines Monats kein Widerspruch, ist die Befreiung erteilt.

Übrigens: Den Rentenversicherungsbeitrag muss der Arbeitgeber aus mindestens 175 Euro errechnen, auch wenn das tatsächliche Entgelt niedriger ist.