Wenn eine Beschäftigung im Ausland (Homeoffice) und nicht in Deutschland aufgenommen wurde, gilt grundsätzlich zunächst das Recht des Beschäftigungsstaates (Territorialprinzip). Es kann jedoch eine Ausnahmevereinbarung zur Anwendung deutschen Rechts bei der DVKA beantragt werden.
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Beispiel: Eine Person wohnt derzeit noch in der Schweiz und schließt mit einem deutschen Arbeitgeber einen deutschen Arbeitsvertrag. Wegen der Corona-Pandemie kann die Tätigkeit in Deutschland nicht aufgenommen werden, sondern die Person arbeitet zunächst im Homeoffice in der Schweiz. Die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten bis zum Ende der Tätigkeit im Homeoffice. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der DVKA.