Wenn ein Mitarbeiter aufgrund einer Quarantäne im Ausland festhängt, kann weiterhin deutsches Recht gelten und somit ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen. Dies setzt aber bestimmte Bedingungen voraus.

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"Grundsätzlich gilt das Recht des Arbeitsvertrags. Das heißt: Ist der Mitarbeiter bei einer deutschen Gesellschaft in Deutschland angestellt, gilt deutsches Recht auch dann, wenn er vorübergehend ins Ausland entsandt ist", erklärt Dr. Nicole Krüger, Fachanwältin für Arbeitsrecht der Kanzlei Kliemt. Als vorübergehend gelte die Entsendung dann, wenn sie zeitlich oder der Aufgabe nach befristet ist - die Rückkehr in den Entsendebetrieb in Deutschland also geplant ist. "In solch einem Fall gilt bei einer Quarantäne im Ausland deutsches Arbeitsrecht", so Krüger.

Auch das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz - IfSG) würde in einer solchen Situation greifen. Krüger: "Es kann davon ausgegangen werden, dass der für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtige § 56 IfSG (Entschädigung bei Arbeitsausfall) auch dann Anwendung findet, wenn der Arbeitnehmer sich im Ausland befindet und dort eine Quarantäne angeordnet wird". 

Im Rahmen einer behördlich angeordneten Quarantäne gewährt das Infektionsschutzgesetz Mitarbeitern zwar einen Anspruch auf Entschädigung, nicht aber, wenn eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot durch eine Schutzimpfung hätte verhindert werden können. Seit November 2021 wird Ungeimpften kein Verdienstausfall mehr erstattet, da seitdem jeder ein Impfangebot hätte annehmen können.