Für die Beiträge der Monate Februar bis April 2022 konnten wir Ihnen das vereinfachte Stundungsverfahren anbieten.
Weitere Details
Voraussetzungen
Voraussetzung hierfür war, dass Sie Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen III Plus und IV) beantragt, aber noch nicht erhalten hatten und sich in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befanden. In diesem Fall konnten wir Ihnen auf Antrag die Beiträge der Monate Februar bis April 2022 stunden, ohne dass Stundungszinsen anfallen und Sicherheitsleistungen erbracht werden mussten.
Vorrangig waren die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag - soweit dies möglich ist - zu stellen.
Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen
Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die aufgrund der Situation nicht oder nicht vollständig erfüllt werden konnten, konnten für den oben genannten Zeitraum nachjustiert werden.
Hinweis zur Kurzarbeit
Die im Falle beantragter Kurzarbeit auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge waren nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.