Arbeitgeber können bei der örtlichen Arbeitsagentur für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen, wenn ein vorübergehender Arbeitsmangel besteht. Der Antrag ist online auf der Seite der Arbeitsagentur möglich.

Weitere Details

Laut der Bundesagentur für Arbeit können Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen, wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert werden. Die betroffenen Beschäftigten erhalten dann Kurzarbeitergeld. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber bei der örtlichen Arbeitsagentur beantragt werden. 

Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Erkrankungen Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit vorher bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Informationen und Online-Anzeige

Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit finden Sie Informationen zum Kurzarbeitergeld sowie die Online-Anzeige der Kurzarbeit und den Online-Antrag für das Kurzarbeitergeld.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert

Unter bestimmten Bedingungen ist ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld möglich. Diese Zugangserleichterungen wären zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen. Das Bundeskabinett hat die Regelung per Verordnung bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Informationen dazu finden Sie auf der Seite des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales).

Kurzarbeit-Abgaben-Rechner

Mit diesem Berechnungsprogramm zur Kurzarbeit können Sie als Arbeitgeber sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung im Rahmen der Kurzarbeit ermitteln.

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