Beschäftigte von zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die vom 1. März bis 31. Oktober 2020 für die Dauer von mindestens drei Monaten dort tätig waren bzw. sind, haben Anspruch auf die Prämienzahlung. Die Höhe hängt davon ab, zu welchem Personenkreis die Beschäftigten gehören.
Weitere Details
Personenkreise
Anspruchsberechtigter Personenkreis | Höhe der Prämie |
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Beschäftigte, die die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen nach dem SGB XI oder SGB V erbringen | 1.000 EUR je Vollzeitkraft |
Andere Beschäftigte, die mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind | 667 EUR je Vollzeitkraft |
Alle übrigen Beschäftigten | 334 EUR je Vollzeitkraft |
Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz sowie Auszubildende in landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildungen in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer | 600 EUR je Auszubildender oder Auszubildendem |
Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligengesetzes oder des § 2 des Jugendfreiwilligengesetzes | 100 EUR je Freiwilliger oder Freiwilligem |
Voraussetzungen und Mitarbeiter in Teilzeit
Unter welchen Voraussetzungen kann die Prämie von Ihnen beantragt und an Ihre Mitarbeiter ausgezahlt werden? Wie wird die Prämienhöhe für Teilzeitbeschäftigte berechnet?
Der GKV-Spitzenverband hat in den
- "Festlegungen des GKV-Spitzenverbands nach § 150a Abs. 7 SGB XI" und in den
- "FAQ zu den Umsetzungen"
umfangreiche Informationen und Erklärungen formuliert. Beide PDF-Dokumente finden Sie - immer in der aktuellen Version - auf der Seite des GKV-Spitzenverbands.