Noch bis Ende 2022 können Arbeitgeber im Kranken- und Pflegebereich an ihre Beschäftigten Sonderzahlungen leisten zahlen, die bis zur Höhe von 4.500 Euro steuerfrei und sozialversicherungsbeitragsfrei bleiben. Mit diesem Pflegebonus sollen die Leistungen der Pflegekräfte während der Corona-Pandemie anerkannt werden.

Weitere Details

Es ist dabei nicht mehr erforderlich, dass der steuer- und sozialversicherungsfreie Pflegebonus im Rahmen von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen gezahlt wird: Auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber fallen unter die Steuerfreigrenze von 4.500 Euro.

Außerdem wird der begünstigte Personenkreis ausgeweitet. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit soll künftig auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste gelten.

Die Regelung wurde im Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (4. Corona-Steuerhilfegesetz) festgelegt.

Abgrenzung zur allgemeinen Corona-Sonderzahlung (bis 31. März 2022)

Bis zum 31. März 2022 konnten alle Arbeitgeber - unabhängig von der Branche - ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung in Höhe von bis zu 1.500 Euro gewähren. Diese Regelung ist inzwischen ausgelaufen. Die Steuerbefreiung dieser ausgelaufenen Corona-Sonderzahlung hat keinen Einfluss auf die Steuerfreiheit des oben genannten Pflegebonus.