Wird für einen Auszubildenden eine Quarantäne behördlich angeordnet, entsteht ihm dadurch häufig ein Verdienstausfall, wenn er nicht arbeiten kann. In diesem Fall greift § 56 IfSG nicht. Stattdessen gilt § 19 BBiG: Der Arbeitgeber muss die Vergütung sechs Wochen lang fortzahlen. Die Kosten können nicht bei der TK geltend gemacht werden.

Weitere Details

§ 19 BBiG (Berufsbildungsgesetz) besagt, dass Auszubildende sechs Wochen lang einen Anspruch auf die Fortzahlung ihres Entgelts haben, wenn sie unverschuldet und aus persönlichen Gründen nicht arbeiten können. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Ausbildungsvergütung für die Dauer von sechs Wochen weiter zahlen. Eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt nicht.

Wichtig: In diesem Fall ist für den Arbeitgeber keine Kostenerstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bzw. über die Umlageversicherung U1 möglich.

Was ist, wenn Azubis an Covid-19 erkranken?

Wenn ein Azubi wegen einer Corona-Infektion arbeitsunfähig ausfällt, läuft alles ganz "normal" ab: Zunächst zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen lang sein Gehalt wie gewohnt weiter, danach springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Lediglich in den ersten vier Wochen ihrer Beschäftigung haben Auszubildende keinen Entgeltfortzahlungsanspruch - so wie bei anderen Erkrankungen bzw. Beschäftigungen auch. In dieser Zeit erhalten arbeitsunfähige Azubis Krankengeld.

Wo finden Unternehmen weitere Informationen?

Weitere Informationen zur Corona-Regelungen während der Ausbildung finden Arbeitgeber zum Beispiel bei der Fachzeitschrift Personalwirtschaft oder auf den Seiten der Handwerkskammer Magdeburg.