Nein: Wenn ihr Mitarbeiter nicht erkrankt ist, sondern für ihn eine Quarantäne angeordnet wurde, erfolgt keine Meldung im DEÜV-Meldeverfahren. Sie als Arbeitgeber zahlen sein Gehalt ganz normal weiter - bis zur Dauer von sechs Wochen. Die Erstattung können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Weitere Details
Wie Arbeitgeber die Kosten, die für die Lohnfortzahlung während der Quarantäne entstehen, wieder zurück erhalten können, erfahren Sie im Artikel "Wie bekomme ich als Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für meinen Mitarbeiter unter Quarantäne wieder?".
Alles Wichtige zum DEÜV-Meldeverfahren haben wir für Sie in unseren FAQ zusammengestellt.
Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern
In den Bundesländern gelten in Bezug auf Corona-Impfungen und Absonderungspflichten unterschiedliche Regelungen. Informieren Sie sich daher am besten direkt auf den Seiten des entsprechenden Bundeslandes, um die jeweils aktuellen Regeln zu erfahren.