Die Beiträge zur Sozialversicherung führen Sie als Arbeitgeber für Ihren Mitarbeiter in Quarantäne wie gewohnt weiter ab. Sie können sich die Beiträge - und das gezahlte Entgelt - von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Bitte beachten Sie die Hinweise zu pflichtversicherten und freiwillig versicherten Arbeitnehmern.

Weitere Details

Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 57 Infektionsschutzgesetz (Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung). Bitte beachten Sie die aktuellen Regelungen zu ungeimpften Beschäftigten.

Ihr Mitarbeiter ist gesetzlich pflichtversichert

Ein gesetzlich pflichtversicherter Arbeitnehmer erhält sein Gehalt weiter wie gewohnt vom Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber führt weiter wie gewohnt die Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung ab.

Das fortgezahlte Entgelt sowie die gezahlten Beiträge kann sich der Arbeitgeber von der zuständigen Behörde zurückholen . Welche die zuständige Behörde ist, ist von Land zu Land unterschiedlich. In der Regel sind es die Gesundheitsämter oder Landessozialbehörden.

Ihr Mitarbeiter ist freiwillig gesetzlich versichert

Die Beitragsbemessung erfolgt analog zum Verfahren während des Bezugs von Kurzarbeitergeld (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler): Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden während des Bezugs einer Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a IfSG) mit 80 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Für weitere Einnahmen, die in dieser Zeit erzielt wurden und die grundsätzlich beitragspflichtig wären (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), besteht keine Beitragspflicht.

Da die Entschädigung kein Arbeitsentgelt darstellt, muss der Arbeitgeber in dieser Zeit keinen Beitragszuschuss (nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) zahlen: Das Mitglied trägt die Beiträge allein, hat aber gegenüber der Entschädigungsbehörde einen Anspruch auf Erstattung (§ 58 IfSG). Von der Entschädigungsbehörde erstattete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung haben keinen Einnahmencharakter und unterliegen nicht der Beitragspflicht im Anwendungsbereich des § 240 SGB V.

In den anderen Versicherungszweigen muss der Arbeitgeber die Beiträge und SV-Meldungen nachweisen und abführen - und zwar für die ersten sechs Wochen der auftragsweisen Zahlung der Leistungen nach § 56 IfSG. Ab der siebten Woche bis zum Ende der Leistungserbringung rückt die zur Leistung verpflichtete Behörde an die Position des Arbeitgebers und übernimmt die Melde- und Beitragspflichten.  

Im Anschluss an die Abmeldung des Arbeitgebers meldet die Erstattungsbehörde den Arbeitnehmer wieder an - und nach Beendigung des Erstattungszeitraumes wieder ab. Hierfür verwendet die Behörde eine eigene Betriebsnummer, die sie beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Die Beitragszahlung und der Nachweis der Beiträge erfolgt ebenfalls unter dieser Betriebsnummer.  

Die Entschädigung wird von der zuständigen Behörde ab Beginn der siebten Woche übrigens grundsätzlich nur auf Antrag gewährt (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG). Da der Arbeitgeber nicht mehr in das Verfahren eingebunden ist, muss das Mitglied aktiv werden und selbst die Zahlung bei der Behörde beantragen. Einzelne Erstattungsbehörden sind in ihrem Bundesland aus praktischen Gründen jedoch dazu übergegangen, die Entschädigungen auch über die ersten sechs Wochen hinaus mit dessen Einverständnis weiter durch den Arbeitgeber erbringen zu lassen. In diesen Fällen übernimmt der Arbeitgeber grundsätzlich auch für die Beiträge weiter die Zahlungs- und Meldeverpflichtungen.