Speziell für kleinere Unternehmen wurden Ausnahmeregelungen für die Auszahlung geschaffen: Überweisen Sie als Arbeitgeber für alle Beschäftigten zusammen weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr und führen die Steuer nur vierteljährlich ab, gelten für Sie Sonderregeln.
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In diesen Fällen können Sie als Arbeitgeber die Auszahlung im Oktober 2022 vornehmen. Dann erfolgt der Abzug bis zum 10. Oktober 2022 in der fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.
Führen Sie als Arbeitgeber weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer im Jahr ab, kann nur die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 gemindert werden.
Alternativ können Arbeitgeber in diesen Fällen auch ganz auf die Auszahlung verzichten. Beschäftigten erhalten die Energiepreispauschale dann mit der Steuererklärung für 2022 zurück, sie müssen also bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten.
Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie im FAQ-Bereich und Glossar des Bundesfinanzministeriums.