Für den Anspruch auf die EPP stellt der 1. September 2022 keinen Stichtag dar. Der 1. September 2022 beeinflusst jedoch die Art der Auszahlung, also ob Sie als Arbeitgeber die Pauschale auszahlen oder ob die Zahlung anders geregelt wird.
Weitere Details
Der 1. September 2022 beeinflusst die Art der Auszahlung: Bei Arbeitnehmern, die am 1. September 2022 in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen, zahlt Sie als Arbeitgeber die Pauschale aus, sofern es sich um den Erstjob des Beschäftigten handelt.
Besteht Anfang September 2022 kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen.
Kein Stichtag für den Anspruch
Einen Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat: Beispielsweise müssen Steuerpflichtige im Jahr 2022 Einkünfte erzielen, die zum Anspruch auf die EPP führen. Die Tätigkeit muss aber weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.
Weitere Informationen zum Anspruch und zur Art der Auszahlung finden Sie im FAQ-Bereich und Glossar des Bundesfinanzministeriums.