Ja, auch Ihre geringfügig Beschäftigten sind dazu berechtigt, die Energiepreispauschale (EPP) zu erhalten: Und zwar wenn sie Ihnen als Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung müssen Sie zum Lohnkonto nehmen. 

Weitere Details

Wenn Sie in Ihrer Funktion als Arbeitgeber gar keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben (z. B. weil Sie als Privathaushalt Minijobber beschäftigen), können Ihre 520-Euro-Jobber die Pauschale nur über ihre eigene Steuererklärung geltend machen.

Hat Ihr geringfügig Beschäftigter mehrere Minijobs, muss er festlegen, wo sein erstes Dienstverhältnis besteht. Sofern das erste Dienstverhältnis bei Ihnen besteht, erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) durch Sie.

Besteht das erste Dienstverhältnis hingegen nicht bei Ihnen, müssen Sie als Arbeitgeber die Energiepreispauschale (EPP) nicht auszahlen. Dies sollten Sie beim Minijobber im Vorfeld schriftlich abfragen.

Alle wichtigen Informationen finden Sie im FAQ-Bereich und Glossar des Bundesfinanzministeriums.