Sofern Sie als Arbeitgeber die Auszahlung der Pauschale übernehmen, müssen Sie die EPP mit der ersten regelmäßigen Lohnzahlung nach dem 31. August 2022 auszahlen.
Weitere Details
Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die EPP vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer nehmen und diese bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.
Die Energiepreispauschale (EPP) wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) mit dem Großbuchstaben E angegeben.
Bei monatlichen Meldungen ist die Energiepreispauschale (EPP) in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen.
Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale (EPP) den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, erhalten Arbeitgeber den übersteigenden Betrag vom Finanzamt zurück.
Weitere und ausführliche Informationen dazu finden Sie im FAQ-Bereich und Glossar des Bundesfinanzministeriums.