Wer in Deutschland lebt und arbeitet, hatte in der Regel Anspruch auf die Energiepreispauschale. Für Ihre Arbeitnehmer bedeutete das: Wenn sie in einem Arbeitsverhältnis standen und sich in Steuerklasse I bis V befanden oder geringfügig beschäftigt war und pauschal besteuerten Arbeitslohn bezog, bekam die Pauschale.

Weitere Details

Zu den Begünstigten gehörten zum Beispiel auch:

  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn bezogen,
  • Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen bezogen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug).

Welchen Stichtag stellte der 1. September 2022 dar?

Der 1. September 2022 beeinflusste die Art der Auszahlung: Bei Arbeitnehmern, die am 1. September 2022 in einem aktiven Arbeitsverhältnis standen, zahlte der Arbeitgeber die Pauschale aus, sofern es sich um den Erstjob des Beschäftigten handelt. 

Bestand Anfang September 2022 kein Dienstverhältnis, konnte die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen.

Kein Stichtag für den Anspruch

Einen Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) hatte jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat: Beispielsweise mussten Steuerpflichtige im Jahr 2022 Einkünfte erzielen, die zum Anspruch auf die EPP führen. Die Tätigkeit musste aber weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.

Alles zu den Anspruchsberechtigten, Voraussetzungen und zur Auszahlung beim BMF

Eine Aufstellung der anspruchsberechtigten Personen sowie der Voraussetzungen für den Anspruch finden Sie im  FAQ-Bereich  des Bundesfinanzministeriums.