Bei dienstlichen Auslandsaufenthalten steht der Arbeitgeber in der Pflicht, für Behandlungskosten aufzukommen (§17 SGB V). Die Krankenkasse des Beschäftigten erstattet die Kosten anschließend. Allerdings darf sie die Kosten nur bis zu der Höhe übernehmen, die eine vergleichbare Behandlung im Inland gekostet hätte.
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Die gesetzlichen Standards sind in anderen Ländern in der Regel deutlich niedriger als in Deutschland.
Verbraucherschützer empfehlen daher selbst für Reisen ins europäische Ausland den Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung, auch wenn die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) eigentlich gilt.
Übrigens: Sämtliche Kosten, die der Arbeitgeber für die Behandlung von erkrankten Mitarbeitern im Auslandseinsatz übernimmt, sind grundsätzlich steuerfrei - auch dann, wenn sie über dem Satz liegen, den die Krankenkasse erstattet. Entscheidend ist, dass die Behandlungskosten in dem Rahmen liegen, der auch bei einer privaten Urlaubsreise fällig geworden wäre. Chefarztbehandlung gehört deshalb zum Beispiel nicht dazu.