Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Unternehmen im Rotationsverfahren mit verschiedenen entsandten Arbeitnehmern dauerhaft bestehende Arbeitsplätze besetzen. Die Folge wäre nämlich, dass dauerhaft nicht die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates gelten, sondern die deutschen. 

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Damit würde es sich im Grundsatz nicht mehr um eine Entsendung handeln, da diese immer befristet sein muss. Nur in Krankheitsfällen oder wegen Kündigung sind Ausnahmen möglich, wenn der Neu-Einsatz den ursprünglichen Entsendezeitraum nicht übersteigt.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter eines anderen ausländischen Arbeitgebers auf die Stelle entsandt wird. Dies wurde in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. September 2018 (Az. C-527/16) festgestellt.