Ja, denn die Fahrzeit ist eine Beschäftigung. Auch hier müssen Arbeitnehmer bei Kontrollen im Ausland nachweisen können, dass das Sozialversicherungsrecht des Entsendelandes weiter gilt.

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Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) weist auf Besonderheiten in bestimmten Branchen und Mitgliedstaaten hin: