Der A1-Antrag muss beim zuständigen Sozialversicherungsträger der Beschäftigten gestellt werden. Welcher das ist, hängt davon ab, ob Ihre Mitarbeitenden gesetzlich versichert sind oder nicht.

Weitere Details

Bei welchem Sozialversicherungsträger Sie den Antrag auf die Bescheinigung A1 stellen, hängt von der Versicherung Ihrer Mitarbeitenden ab:

Beschäftigte sind gesetzlich versichert: Krankenkasse 

Der Antrag geht elektronisch  über das SV-Meldeportal an die gesetzliche Krankenkasse, bei Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer krankenversichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung besteht. Seit 2021 gilt dies auch für Beamte und gleichgestellte Beschäftigte. 

Beschäftigter oder Geschäftsführer ist privat versichert: Rentenversicherungsträger 

Wenn Ihre Mitarbeitenden nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert ist, geht der Antrag an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung: an die DRV Bund, die DRV Knappschaft Bahn-See oder an den zuständigen Regionalträger der DRV.

Auch privat versicherte Geschäftsführer (Selbstständige) müssen per A1-Bescheinigung im EU-Ausland nachweisen, dass sie nach deutschem Recht sozialversichert sind. Auch in diesem Fall stellt die Deutsche Rentenversicherung die A1-Bescheinigung aus.

Weitere Infos finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV)

Beschäftigter ist über eine berufsständische Versorgungseinrichtung versichert: ABV 

Besteht keine gesetzliche Krankenversicherung? Und liegt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vor? Dann geht der Antrag an die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV). Dies kann z. B. Jurist:innen und Ärztinnen bzw. Ärzte betreffen.