Krankenkassen und Rentenversicherungsträger haben per Gesetz drei Arbeitstage Zeit, die elektronisch beantragte Bescheinigung an den Arbeitgeber zu übermitteln - sofern diese ausgestellt werden kann. Sie finden die Bescheinigung in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm. Sofern Sie sv.net nutzen, finden Sie die Bescheinigung dort im Postfach.
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Der Arbeitgeber kann die elektronisch übermittelte A1-Bescheinigung ausdrucken und seinen Beschäftigten sofort zur Verfügung stellen.
Wann Arbeitgeber die A1-Bescheinigung beantragen sollten, ist nicht festgelegt. Sie sollten den Antrag aber so früh wie möglich vor Beginn des Auslandseinsatzes in der EU, dem EWR beziehungsweise in der Schweiz stellen, damit die Bescheinigung rechtzeitig vorliegt.
sv.net/standard: A1-Bescheinigung kann nur einmal abgerufen werden
Hat die Krankenkasse die Voraussetzungen für die Entsendung geprüft und sind diese erfüllt, übermittelt sie die A1-Bescheinigung an das Eingangspostfach von sv.net/standard . Dort können Sie die Bescheinigung abrufen. Sie lässt sich ausdrucken oder abspeichern - allerdings aus Sicherheitsgründen nur ein einziges Mal.
Anders ist dies bei der Anwendung sv.net/comfort, die auf dem Computer installiert wird. Durch die lokale Speicherung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, beliebig oft auf das A1-Dokument zuzugreifen.