Sichern Sie Wertguthaben nicht ausreichend gegen Insolvenz ab, kann der Rentenversicherungsträger die Vereinbarung zum Wertguthaben zum Beispiel anlässlich einer Betriebsprüfung rückwirkend auflösen - und die Nachzahlung der SV-Beiträge verlangen.
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Der Rentenversicherungsträger löst die Vereinbarung zum Wertguthaben von Beginn an auf, wenn er durch eine Betriebsprüfung feststellt, dass der Insolvenzschutz nicht geeignet oder nicht ausreichend ist.
Sie erhalten dann einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die Sie nachzahlen müssen.
Sie können das Wertguthaben aber auch wie in einem Störfall auflösen und davon die Beiträge berechnen. Dabei verwenden Sie den Beitragssatz, der im letzten Abrechnungszeitraum vor der Betriebsprüfung gegolten hat.
Die Beiträge berechnen Sie wie sonst auch bei Störfällen mithilfe der sogenannten "SV-Luft" aus dem beitragspflichtigen Wertguthaben, das am Ende dieses Abrechnungszeitraums vorhanden war. Das aufgelöste Wertguthaben melden Sie mit dem Grund "55".
Die Beiträge sind im dritten Monat fällig, nachdem der Prüfbescheid eingegangen ist - wie üblich zum drittletzten Bankarbeitstag. Empfänger ist die Krankenkasse. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Weitere Informationen und anschauliche Beispiele können Sie in unserem Beratungsblatt Flexible Arbeitszeiten (PDF, 116 kB) oder in unserem Online-Lexikon TK-Lex nachlesen.