Nicht immer führt das Ende eines Arbeitsverhältnisses zu einem Störfall, zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer zu einem neuen Arbeitgeber wechselt und das Wertguthaben auf die neue Beschäftigung übertragen lässt.
Ein Störfall liegt nicht vor, wenn zum Beispiel
- der Arbeitnehmer das Wertguthaben beim Arbeitgeberwechsel auf die neue Beschäftigung übertragen lässt,
- der Arbeitgeber eine Wiedereinstellung verbindlich zusagt, beispielsweise bei einer Fortbildungsmaßnahme, oder wenn
- der ehemalige Mitarbeiter eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit erhält und das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit ruht oder der Arbeitgeber eine Wiedereinstellung zugesagt hat.