Wird für einen Mitarbeiter Quarantäne behördlich angeordnet, kann ihm dadurch ein Verdienstausfall entstehen. Grundsätzlich gilt dann: Sie als Arbeitgeber zahlen das Gehalt zunächst weiter. Sie können sich die Kosten bei der zuständigen Behörde zurückholen.

Weitere Details

Nach § 56 Infektionsschutzgesetz haben Mitarbeiter unter Quarantäne, die einen Verdienstausfall erleiden, Anspruch auf eine Entschädigung. Diese bemisst sich nach dem ausgefallenen Entgelt.

Der Arbeitgeber muss die Entschädigung für die ersten sechs Wochen auszahlen und erhält sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück . Ab der siebten Woche erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde.

Wichtig: In diesem Fall ist keine Kostenerstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bzw. über die Umlageversicherung U1 möglich.

Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern

In den Bundesländern gelten in Bezug auf Corona-Impfungen und Absonderungspflichten unterschiedliche Regelungen. Informieren Sie sich daher am besten direkt auf den Seiten des entsprechenden Bundeslandes, um die jeweils aktuellen Regeln zu erfahren.