Sofern diese Studierenden die Lehrveranstaltungen ausschließlich virtuell besuchen, sind sie nicht versicherungspflichtig in der KVdS. Außerdem gilt für sie eine Reihe von weiteren Besonderheiten.
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Bestätigung des Versicherungsstatus für die Immatrikulation
Bestand vor der Einschreibung keine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse, kommt jede Krankenkasse in Betracht, die die Studierenden auch wählen könnten, wenn Versicherungspflicht bestünde. Diese Krankenkasse stellt dann eine Versicherungsbescheinigung aus oder meldet den Versicherungsstatus an die jeweilige Hochschule, sofern diese bereits am maschinellen Meldeverfahren teilnimmt.
Unterlagen für die Versicherungsbescheinigung
Die Krankenkasse benötigt eine formlose Erklärung der Studierenden, dass sie sich aufgrund der Corona-Pandemie während des gesamten Semesters ausschließlich außerhalb Deutschlands aufhalten können oder konnten. Also dass sie zum Beispiel durch ein Einreiseverbot im Heimatland bleiben mussten. Außerdem müssen sie bestätigen, dass das Studium ausschließlich online erfolgt ist. Die Krankenkasse kann dann eine Versicherungsbescheinigung erstellen oder als Versicherungsstatus melden, dass die Studierenden nicht gesetzlich versichert sind.
Gültigkeit der Versicherungsbescheinigung gültig
Die Angaben in der Versicherungsbescheinigung gelten so lange weiter, bis durch eine neue Versicherungsbescheinigung oder eine neue Meldung angezeigt wird, dass sich der Versicherungsstatus geändert hat.
Regelungen gelten für alle Studierenden
Die Regelungen gelten für alle Studierenden, unabhängig davon, ob sie ihr Studium gerade anfangen oder schon in fortgeschrittenen Semestern studieren.