Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen, haben zusätzlich zur sechsmonatigen vollständigen oder teilweisen Freistellung einen gesetzlichen Anspruch auf Familienpflegezeit: also auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. 

Weitere Details

Arbeitgeber müssen einer Familienpflegezeit nicht mehr ausdrücklich zustimmen. Um Verdiensteinbußen während der reduzierten Arbeitszeit auszugleichen, können Arbeitnehmer ein zinsloses Darlehen beantragen. 

Der Antrag auf Förderung ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) erhältlich.

Wie Sie als Arbeitgeber in der Pflegezeit die Beiträge berechnen und welche Meldungen Sie abgeben müssen, lesen Sie in unserem Beratungsblatt Pflegezeit (PDF, 73 kB) . Informationen zur Familienpflegezeit finden Sie außerdem in TK-Lex und beim BAFzA.