Aktuelle Informationen zur "Persönlichen Schutzausrüstung (PSA)"
Wir haben für Sie aktuelle Informationen zusammengestellt, die laufend angepasst werden. Bitte beachten Sie insbesondere die Vorgaben für die Abrechnung. Diese Regelungen gelten bis zum 30. Juni 2022.

Persönliche Schutzausrüstung / Hygienekosten
Aufgrund des weiteren Andauerns der Pandemie können Sie corona-bedingten Mehraufwände durch die Versorgung einzelner Versicherter unter den nachstehenden Voraussetzungen abrechnen. Die TK bietet allen Leistungserbringern unabhängig von den betreffenden Verträgen eine pauschale Vergütung bis zum 30. Juni 2022 an. Dafür ist kein Abschluss einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und uns notwendig.
Voraussetzungen zur Vergütung corona-bedingter Mehraufwände
Voraussetzung ist, dass ein Versicherter einer medizinisch notwendigen Hilfsmittelversorgung bedarf, bei der eine körperliche Nähe unabdingbar ist (z. B. notwendige Anpassungen, bei denen die Mitwirkung der Versicherten erforderlich ist). Der Versicherte muss von Ihnen Zuhause, in einer Pflegeeinrichtung oder im Krankenhaus aufgesucht werden. Es wird zwischen zwei Versorgungssituationen und Pauschalen unterschieden:
- Pauschale 1: Der Versicherte ist nachgewiesen an Corona erkrankt oder befindet sich aufgrund eines begründeten Corona-Verdachtsfalls in angeordneter Quarantäne
- Pauschale 2: In allen anderen Fällen, bei einem direkten Kontakt zum Versicherten
Abrechnungsprozess für die Pauschalen
Mit folgenden Regelungen wollen wir Ihnen die Abrechnung erleichtern:
Die Hygienepauschale
- kann ausschließlich in der Abrechnung geltend gemacht werden.
- ist nicht genehmigungspflichtig. Es ist kein Kostenvoranschlag erforderlich.
- ist zusammen mit der Hauptleistung abzurechnen.
- kann, sofern die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen, für zwischen dem 1. März 2021 und dem 30. Juni 2022 erbrachten Leistungen, abgerechnet werden.
- ist bei der Berechnung der gesetzlichen Zuzahlung zu berücksichtigen.
- ist mit dem Hilfsmittelkennzeichen 00 und einem der gesonderten LEGS abzurechnen:
- 11 00 190 Apotheke
- 12 00 190 Augenoptiker
- 13 00 190 Augenarzt
- 14 00 190 Hörgeräteakustiker
- 15 00 190 Orthopädiemechaniker, Bandagist, Sanitätshaus
- 16 00 190 Orthopädieschuhmacher
- 19 00 190 sonstiger Hilfsmittellieferant
Abrechnungsnummern und Beträge
Der anzusetzende Umsatzsteuer-Satz richtet sich nach dem für die Hauptleistung geltenden Steuersatz.
- Pauschale 1: 9900990006 = 3,73 Euro (netto + voller MwSt.-Satz)
- Pauschale 2: 9900990007 = 2,19 Euro (netto + voller MwSt.-Satz)
- Pauschale 1: 9900990008 = 3,73 Euro (netto + ermäßigter MwSt.-Satz)
- Pauschale 2: 9900990009 = 2,19 Euro (netto + ermäßigter MwSt.-Satz)