Beschäftigte in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sorgen zurzeit in einer außergewöhnlichen Kraftanstrengung für die Versorgung der rund vier Millionen Pflegebedürftigen in unserem Land.

Infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 wurde ein Erstattungsverfahren zur Weiterleitung einem gesetzlich festgelegten Pflegebonus an die Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen geschaffen. Sie als zugelassene Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI, einschließlich der zugelassenen Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI, erhalten auf Antrag von der Pflegekasse im Wege der Vorauszahlung einen Betrag erstattet, den Sie an Ihre Beschäftigten unversteuert weiterleiten. Dieser Bonus ist unpfändbar und nicht aufrechnungsfähig. Ihre Beschäftigten haben gemäß folgender Maßgabe Anspruch auf den Pflegebonus:

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Höhe der Prämie

Beschäftigte, die die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen nach dem SGB XI oder SGB V erbringen

550 EUR je Vollzeitkraft

Andere Beschäftigte, die mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind

370 EUR je Vollzeitkraft

Alle übrigen Beschäftigten

190 EUR je Vollzeitkraft

Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz sowie Auszubildende in landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildungen in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer

330 EUR je Auszubildender oder Auszubildendem

Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligengesetzes oder des § 2 des Jugendfreiwilligengesetzes

60 EUR je Freiwilliger oder Freiwilligem

Wichtig: Sobald Sie den Erstattungsbetrag von der Pflegekasse erhalten, zahlen Sie diesen bitte spätestens mit der nächsten Gehaltsabrechnung an Ihre Beschäftigten aus. Näheres finden Sie in den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes zum Pflegebonus. In diesen Festlegungen erfahren Sie insbesondere, unter welchen Voraussetzungen der Bonus von Ihnen beantragt und an Ihre Mitarbeiter ausgezahlt werden kann. Beispielsweise muss Ihre Beschäftigte oder Ihr Beschäftigter mindestens 90 Tage zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2022 tätig gewesen sein und am 30. Juni 2022 tatsächlich tätig sind, wobei gewisse Unterbrechungen unschädlich sind.

Gegenüber welcher Pflegekasse Sie Ihren Anspruch geltend machen können, richtet sich nach regionaler Zuständigkeit.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie spätestens bis zum 15. Februar 2023 der für Sie zuständigen Pflegekasse mittels eines ebenfalls auf der GKV-Spitzenverbandsseite zur Verfügung gestellten Musterformulars anonymisiert mitzuteilen haben, an wen und in welcher Höhe der Pflegebonus gezahlt wurde.

Zuständigkeit der TK Pflegeversicherung

Für nachfolgend genannte Regionen bzw. kreisfreien Städte oder Landkreise ist die TK-Pflegeversicherung zuständig:

Bundesland

Versorgungsform

Region/Kreis

Bayern

  • stationär
  • teilstationär 
  • ambulant
  • Mittelfranken
  • Unterfranken
  • Oberpfalz

Mecklenburg-Vorpommern

  • stationär
  • teilstationär
  • ambulant
  • Schwerin
  • Ludwigslust-Parchim
  • Nordwestmecklenburg

Nordrhein-Westfalen

  • stationär
  • teilstationär
  • ambulant
  • Stadt Bonn
  • Kreis Düren
  • Kreis Heinsberg
  • Stadt Mönchengladbach
  • Rhein-Sieg-Kreis
  • Stadt Bielefeld
  • Stadt Bochum,
  • Kreis Borken
  • Kreis Coesfeld
  • Stadt Dortmund
  • Oberbergischer Kreis (nur teilweise: Waldbröl, Reichshof, Nümrecht, Morsbach, Gummersbach, Wiehl, Bergneustadt, Marienheide, Engelskirchen, Lindlar)                                                        

Thüringen

  • stationär,
  • teilstationär,
  • ambulant
  • Stadt Gera
  • Eichsfeld
  • Kyffhäuserkreis
  • Hildburghausen
  • Ilm-Kreis
  • Greiz

Eine bundesweite Übersicht der Zuständigkeiten aller Pflegekassen finden Sie auf der Seite des GKV Spitzenverbandes in der Excel-Liste Liste der zuständigen Pflegekassen für die Auszahlung des Pflegebonus

Ablauf des Erstattungsverfahrens

Die erforderlichen Angaben, die wir für die Erstattung benötigen, finden Sie unter Punkt 5 (Meldeverfahren) in den Festlegungen.

Gehen Sie dabei bitte wie folgt vor:

  1. Die Geltendmachung des Anspruchs bedarf der Textform und ist durch den Träger der Einrichtung zu unterzeichnen.
  2. Für die Beantragung der Erstattung nutzen Sie bitte ausschließlich das Formular zur Geltendmachung. Füllen Sie die entsprechenden Angaben vollständig aus.
  3. Senden Sie uns das ausgefüllte Muster-Formular per Mail unter Pflege-Rettungsschirm@tk.de  zu. Eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) ist ausreichend. Wichtig: Nachweise wie Personallisten oder Arbeitsverträge brauchen Sie dem Antrag nicht beizufügen. Das Nachweisverfahren erfolgt nachgelagert.
  4. Senden Sie uns das Formular bis einschließlich zum 31.07.2022 zu.
  5. Den bewilligten Erstattungsbetrag zahlt Ihnen die TK auf die der ARGE-IK mitgeteilten Bankverbindung aus. Die Auszahlung erfolgt als Vorauszahlung bis zum Abschluss des Nachweisverfahrens.
  6. Grundlage des Erstattungsverfahrens sind die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI.

Haben Sie Fragen zum Verfahren? Diese können Sie uns per Mail unter Fragen-Pflege-Rettungsschirm@tk.de zusenden. Bitte nutzen Sie diese E-Mail-Adresse ausschließlich für Fragen zum Erstattungsverfahren.