PoC-Antigen-Test nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV)
Stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen, nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI sowie stationäre Hospize können im Rahmen der PoC-Antigen-Tests die anfallenden Aufwendungen geltend machen. Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Antragsverfahren.
Durch die Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde ein Erstattungsverfahren zum Ausgleich der anfallenden Kosten der PoC-Antigen-Tests für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag und stationäre Hospize geschaffen.
Das heißt: Sind bei Ihnen, als einer der genannten Leistungserbringer, unter die auch zugelassene Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI fallen, aufgrund der PoC-Antigen-Tests Aufwendungen angefallen, können Sie diese Kosten gegenüber der Pflegeversicherung geltend machen. Dies gilt für die entstandenen Beschaffungskosten sowie für die Kosten der Durchführung in der Zeit von 15. Oktober 2020 bis zum 28. Februar 2023.
Informationen zum Erstattungsverfahren finden Sie in der Festlegung zum Erstattungsverfahren.
Gegenüber welcher Pflegekasse Sie Ihren Anspruch geltend machen können, richtet sich nach regionaler Zuständigkeit.
Zuständigkeit der TK Pflegeversicherung
Für nachfolgend genannte Regionen bzw. kreisfreien Städte oder Landkreise ist die TK-Pflegeversicherung zuständig:
Bundesland | Versorgungsform | Region/Kreis |
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Bayern |
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Mecklenburg-Vorpommern |
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Nordrhein-Westfalen |
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Thüringen |
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Eine bundesweite Übersicht der Zuständigkeiten aller Pflegekassen finden Sie auf der Seite des GKV Spitzenverbandes in der Excel-Liste 'Zuständige Pflegekassen für die Kostenerstattung'.
Ablauf des Erstattungsverfahrens
Die erforderlichen Angaben, die wir für die Erstattung benötigen, finden Sie unter Punkt 3 (Geltendmachung des Anspruchs) der jeweiligen Festlegungen zum Erstattungsverfahren.
Wollen Sie Kosten im Rahmen des PoC-Antigen-Test geltend machen und befindet sich Ihre Pflegeeinrichtung in einer der oben genannten Region dann gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Die Geltendmachung des Anspruchs bedarf der Textform und ist durch den Träger der Einrichtung zu unterzeichnen.
- Für die Beantragung der Erstattung nutzen Sie bitte die entsprechend aktuell gültigen Formulare zur Geltendmachung der durch die Corona-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen beim GKV-Spitzenverband. Füllen Sie die entsprechenden Angaben mit Hilfe der Ausfüllanleitung vollständig aus.
- Senden Sie uns das ausgefüllte Muster-Formular per Mail unter Pflege-Rettungsschirm@tk.de zu. Eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) ist ausreichend. Wichtig: Nachweise zu den angegebenen Beträgen (wie z.B. Rechnungen für Schutzausrüstung) brauchen Sie dem Antrag nicht beizufügen. Das Nachweisverfahren erfolgt nachgelagert.
- Den Erstattungsbetrag zahlt Ihnen die TK, auf die der ARGE-IK mitgeteilten Bankverbindung, umgehend aus. Die Auszahlung erfolgt vorläufig bis zum Abschluss des nachgelagerten Nachweisverfahrens.
- Grundlage des Erstattungsverfahrens sind die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes.
Haben Sie Fragen zum Verfahren? Diese können Sie uns per Mail unter Fragen-Pflege-Rettungsschirm@tk.de zusenden.
Bitte nutzen Sie die E-Mail-Adressen ausschließlich für das Erstattungsverfahren bzw. für Fragen zum Erstattungsverfahren.