Reha-Rettungsschirm nach § 111d SGB V ab dem 18. November 2020
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen können COVID-19 bedingte Einnahmeausfälle geltend machen und Ausgleichszahlungen erhalten. Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Antragsverfahren.
Im Rahmen des am 18. November 2020 in Kraft getretenen Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes wird der zunächst bis zum 30. September 2020 befristete Reha-Rettungsschirm vor dem Hintergrund der fortlaufenden Pandemie in angepasster Form mit Wirkung ab 18. November 2020 wieder eingesetzt.
Die Ausgleichsvereinbarung wurde entsprechend angepasst und nochmals ergänzt:
Vereinbarung nach § 111d Abs. 5 SGB V zum Verfahren des Nachweises der Ausgleichszahlungen nach § 111d Abs. 2 SGB V sowie zur Ermittlung des durchschnittlichen Vergütungssatzes nach § 111d Abs. 3 SGB V (PDF, 520 kB)4. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 111d Abs. 5 SGB V (PDF, 176 kB)
Die Techniker Krankenkasse kümmert sich weiterhin um die Auszahlung der Ausgleichszahlungen in den Bundesländern Mecklenburg Vorpommern und Schleswig-Holstein für die dort ansässigen stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
Den Anspruch auf Ausgleichzahlungen haben wie bisher Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 oder nach § 111a Abs. 1 SGB V.
Die Basis-Informationen zum Reha-Rettungsschirm und alle relevanten Informationen zum Antragsverfahren finden Sie im Artikel "Reha-Rettungsschirm bis 30. September 2020" .
Ergänzend stellen wir Ihnen an dieser Stelle die abweichenden Regelungen für den Zeitraum ab 18. November 2020 zur Verfügung:
- Die Ausgleichszahlungen werden für den Zeitraum vom 18. November 2020 bis zum 15. Juni 2021 wieder aufgenommen. Bemessungsgrundlage sind die entsprechenden Belegungstage innerhalb dieses Zeitraums.
- Der Zeitraum kann durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Verordnung um bis zu neun Monate verlängert werden. Der zunächst bis zum 11. April 2021 befristete Reha-Rettungsschirm wurde durch die am 9. April 2021 in Kraft getretene "Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser" bis zum 15. Juni 2021 verlängert.
- Die ermittelten und nachzuweisenden Ausgleichszahlungen werden differenziert nach Kalendertagen wöchentlich gemeldet, letztmalig für den 15. Juni 2021. Nutzen Sie hierfür die Anlage 3a. Beachten Sie hierbei bitte, dass die Ermittlung der Ausgleichsbeträge unterbleiben muss für Zeiträume in denen die Einrichtung aufgrund ihrer Regelöffnungszeit geschlossen ist oder geschlossen wäre.
- Die Höhe der Ausgleichszahlungen beträgt 50 Prozent für gemeldete Einnahmeausfälle.
- Die zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen geschlossene Ausgleichszahlungsvereinbarung in der angepassten Form ist Grundlage für die operative Umsetzung des Verfahrens. Die aktuelle Version finden Sie in der "Ausgleichszahlungsvereinbarung Vorsorge und Rehabilitation". Sobald diese final abgestimmt und veröffentlicht ist, finden Sie die aktuelle Version an dieser Stelle.
- Der Referenzwert (Anlage 1) und der durchschnittliche Vergütungssatz (Anlage 2) müssen grundsätzlich nicht erneut berechnet werden. Für die weiteren Berechnungen verwenden wir die vorliegenden und mit Ihnen abgestimmten Werte.
- Hat sich der durchschnittliche Vergütungssatz (Anlage 2) aufgrund von Vergütungssatzanpassungen erhöht und haben Sie diese Erhöhung mit Anlage 4 bereits im Rahmen des bis zum 30. September 2020 gültigen Rettungsschirms bei der TK beantragt und hat die TK diese Anpassung bewilligt bzw. ausgezahlt, berücksichtigen wir diesen angepassten Vergütungssatz für die weiteren Berechnungen. Bitte stellen Sie sicher, dass der angepasste Vergütungssatz auf Anlage 3a vermerkt ist. Sind die Vergütungssatzanpassungen im Rahmen des bis zum 30. September 2020 gültigen Rettungsschirms bisher nicht beantragt und ausgezahlt worden, gilt der ursprünglich in Anlage 2 gemeldete und abgerechnete Vergütungssatz.
- Vergütungssatzerhöhungen, welche im Zeitraum 1. April 2020 und 15. Juni 2021 vereinbart und tatsächlich entstanden sind, können mit der letzten Meldung geltend gemacht werden, soweit dies nicht bereits im ersten Zeitraum des Reha-Rettungsschirms geschehen ist. Nutzen Sie hierfür die Anlage 4a, wenn diese Vergütungssatzerhöhungen für den Zeitraum zwischen 18. November 2020 und 15. Juni 2021 nachberechnet werden sollen. Anders als in Ziff. 7 beachten Sie hierbei bitte, dass vorausgegangene und bereits abgerechnete Vergütungssatzanpassungen bei der Berechnung weiterer Anpassungen nicht berücksichtigt werden. Grundlage für die Vergütungssatzanpassung bleibt, wie bereits beim ersten Zeitraum des Rettungsschirms, der Betrag aus Anlage 2.
Sie haben noch weitere Fragen?
Dann senden Sie uns gerne eine Mail an: Reha-Rettungsschirm@tk.de