Die Video-Sprechstunde boomt
Artikel aus Hessen
Durch die Corona-Pandemie hat es einen regelrechten Boom bei der Video-Sprechstunde gegeben, denn auf diese Weise konnten viele persönliche Kontakte zwischen Patientin/Patient und Ärztin/Arzt bzw. Psychotherapeutin/-therapeut vermieden werden.

Unabhängig vom Infektionsschutz bietet die Video-Sprechstunde viele Vorteile: Patientinnen und Patieten sparen sich lange Anfahrtswege und Wartezeiten. Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen/-therapeuten sind flexibler und können ihren Praxisalltag leichter organisieren.
Dass Online-Sprechstunden Teil der ärztlichen Versorgung werden sollen, hat der Bundesgesetzgeber bereits Ende 2015 mit dem ersten E-Health-Gesetz beschlossen. Seit 1. April 2017 können Ärztinnen und Ärzte Video-Sprechstunden mit den Krankenkassen abrechnen. Anfangs waren Behandlungen via Video-Sprechstunde nur bei ausgewählten Krankheitsbildern und auch nur als Verlaufskontrolle im Anschluss an eine physische Behandlung erlaubt. Beispielsweise durfte eine Ärztin/ ein Arzt den Heilungsprozess einer Operationswunde oder das Abheilen eines Ekzemes nach einer strahlentherapeutischen Behandlung per Video untersuchen.
Um die Video-Sprechstunde weiter zu fördern, haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung zum vierten Quartal 2019 darauf geeinigt, die Grundvergütung für die Video-Sprechstunde zu erhöhen. Zudem erhalten Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen/-therapeuten, die mindestens 15 Video-Sprechstunden pro Quartal durchführen, seitdem eine Anschubfinanzierung in Höhe von zehn Euro je Online-Sprechstunde (max. 500 Euro pro Praxis und Quartal). Seit Oktober 2019 gibt es außerdem keine Einschränkungen mehr, was die Krankheitsbilder angeht. Seitdem können nahezu alle Arzt-/Facharztgruppen Video-Sprechstunden bei allen Krankheitsbildern, bei denen sich die Video-Sprechstunde grundsätzlich eignet, anbieten. Außerdem können seit diesem Zeitpunkt auch Psychotherapeutinnen und -therapeuten die Video-Sprechstunde mit den Krankenkassen abrechnen.
Wenig Technik nötig
Um eine Video-Sprechstunde durchführen zu können, benötigen die Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen/-therapeuten lediglich einen zertifizierten Video-Dienstanbieter. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung führt aktuell eine mehrseitige Liste mit zugelassenen Anbietern. Auch bei diesen Anbietern hat es einen Boom gegeben. Noch im Februar 2020 umfasste die Liste der zertifizierten Videodienste nur 18 Einträge. Die Anbieter wurden auf ihre Sicherheit und auf eine einfache technische Handhabe hin überprüft.
Haben sich die Ärztinnen/Ärzte und Therapeutinnen/Therapeuten für einen der Anbieter entschieden, teilen sie dies der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Hessen mit. Ansonsten benötigen die Praxen nur einen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung.
Auch Fernbehandlung möglich
Seit Oktober 2019 können Ärztinnen und Ärzte auch neue, ihnen bis dahin unbekannte Patientinnen und Patienten per Video-Sprechstunde behandeln. Darauf hatten sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband im vergangenen Jahr geeinigt. Seitdem steht die Online-Sprechstunde Patientinnen und Patienten offen, die nie zuvor persönlichen Kontakt zu der behandelnden Ärztin/ dem behandelnden Arzt hatten. Um deren Identität und Versicherungsschutz zu klären, halten die Patientinnen und Patienten ihre Gesundheitskarte in die Kamera und erklären mündlich, versichert zu sein.
Arzneimittel-Verordnungen nach Video-Sprechstunde
Im Rahmen der Video-Sprechstunde können Ärztinnen und Ärzte auch Arzneimittel verordnen. Die Rezepte werden den Patientinnen und Patienten per Post zugeschickt. Das Verschicken von Rezepten ist allerdings nur eine Zwischenlösung, bis das eRezept kommt. Ab 2022 ist das eRezept Pflicht.
Auch Krankschreibungen möglich
Nach erfolgter Video-Sprechstunde können Ärztinnen und Ärzte ihren Patientinnen und Patienten gegebenenfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Die Voraussetzung für eine Krankschreibung ist allerdings, dass die Patientin/der Patient in der Vergangenheit schon einmal physisch in der Praxis behandelt wurde und die vorliegende Erkrankung eine Untersuchung per Online-Sprechstunde zulässt. Die Ärztin/der Arzt darf die Patientin/den Patienten bis zu sieben Tage krankschreiben.