TK unterstützt Pflegeeinrichtungen im Rahmen des "Pflege-Rettungsschirms"
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Um die Pflege während der Covid-19-Pandemie zu unterstützen, greift die Pflegeversicherung den Pflegeheimen und Pflegediensten mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket unter die Arme. Die Grundlage hierfür bildet das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (§ 150 SGB XI).

Das Gesetz legt fest, dass stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen zusätzliche Aufwendungen und Mindereinnahmen geltend machen können, wenn sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Auch zugelassene Betreuungsdienste (nach § 71 Absatz 1a SGB XI) und stationäre Hospize können vom Rettungsschirm profitieren. Die Zuständigkeit der Pflegekassen ist nach Regionen geregelt. Die TK ist für insgesamt rund 3.900 Einrichtungen in bestimmten Regionen von Bayern, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern zuständig , hat eine digitale Anlaufstelle für betroffene Pflegeeinrichtungen geschaffen und nimmt die Auszahlungen vor.
Die Covid-19-Pandemie fordert Pflegeeinrichtungen derzeit auch finanziell heraus. Mit dem Pflege-Rettungsschirm entlasten wir Pflegekassen Einrichtungen direkt und unbürokratisch.
Berücksichtigt werden können beispielsweise die Finanzierung zusätzlicher Schutzausrüstung, die Finanzierung zusätzlicher Personalkosten für die ambulante und stationäre Pflege sowie der finanzielle Ausgleich von Mindereinnahmen für die stationäre und ambulante Pflege.