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Hier erhalten Sie einen Überblick, in welchen Konstellationen eine "Anwartschaft" ausgeschlossen ist. 

Weitere Details

Aufenthalt im Ausland 

Sofern Sie sich während Ihres Auslandsaufenthaltes in der Europäischen Union aufhalten oder in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen in der Krankenversicherung besteht, ist eine Anwartschaft ausgeschlossen.

Mit vielen europäischen Ländern und einigen außereuropäischen Ländern hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen in der Krankenversicherung geschlossen. Außerdem gibt es Verträge und gemeinsame gesetzliche Regelungen mit allen EU- und EWR-Ländern. Diese Abkommen und Verträge regeln unter anderem die Weiterversicherung nach einer Rückkehr nach Deutschland.

Sind Sie im dortigen Versicherungssystem krankenversichert, können Sie sich anschließend in Deutschland weiterversichern, als ob Sie die ganze Zeit in Deutschland versichert gewesen wären. Die Zeiten Ihrer Versicherung im Ausland werden außerdem als Vorversicherungszeiten für die Renten- und Pflegeversicherung angerechnet.

Übersicht der EU- und EWR-Staaten mit Sozialversicherungsabkommen in der Krankenversicherung

Entsendung

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber befristet ins Ausland entsendet werden, um dort für ihn zu arbeiten, ist die Anwartschaft grundsätzlich nicht möglich. Es gibt allerdings Konstellationen, bei denen ein Anspruch auf eine Anwartschaft besteht. Mehr dazu finden Sie unter 

" Für wen ist die Anwartschaft möglich? "