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Wenn Sie den Beratungseinsatz nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachweisen, müssen Sie den Beratungseinsatz nachholen. Verstreicht die Nachholfrist, ohne dass Sie die Beratung nachweisen, müssen wir Ihnen das Pflegegeld kürzen.

Weitere Details

Haben Sie den Beratungseinsatz in der Nachfrist nachgeholt? Dann brauchen Sie trotzdem im gleichen Quartal oder Kalenderhalbjahr eine weitere Beratung, auch wenn dies bedeutet, dass Sie in einem Quartal oder Kalenderhalbjahr zwei Beratungsbesuche in Anspruch nehmen. Lassen Sie sich auch im folgenden Quartal oder Kalenderhalbjahr nicht beraten, dürfen wir Ihnen kein Pflegegeld mehr zahlen. 

Beispiel: Frau Sommer bezieht Pflegegeld des Pflegegrades 2. Der Beratungseinsatz hätte bis zum 30.06. stattfinden müssen. Dieser wurde jedoch versäumt und erst nach der Erinnerung der TK- Pflegeversicherung am 15.08. nachgeholt. Der Beratungsbesuch erfolgte zwar im zweiten Kalenderhalbjahr, muss jedoch für uns für das erste Kalenderhalbjahr gewertet werden. Daher muss bis zum 31.12. ein weiterer Beratungseinsatz im zweiten Kalenderhalbjahr erfolgen.