Ist ein Antrag auf Halb- oder Vollwaisenrente gestellt, besteht grundsätzlich eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller. Sie zahlen für eine Versicherung als Rentenantragsteller grundsätzlich keine Beiträge, wenn die Waisenrente vor Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt wurde oder ohne die Mitgliedschaft als Rentenantragssteller eine Familienversicherung bestehen würde.
Weitere Details
Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller gilt auch für Antragsteller, die bisher familienversichert oder freiwillig versichert waren.
Sofern Beiträge für die Versicherung als Rentenantragssteller zu zahlen sind, werden diese aus den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen berechnet.
Üben Sie beispielsweise eine Beschäftigung aus (keinen Minijob), absolvieren Sie eine berufliche Ausbildung oder erhalten Leistungen von der Agentur für Arbeit, sind Sie als Arbeitnehmer, Auszubildender oder Arbeitslosengeldbezieher bei der TK versichert und nicht als Rentenantragsteller.