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Es gibt einige Medikamente, die trotz unserer Satzungsleistung nicht erstattet werden können. Informieren Sie sich hier, welche alternativen Arzneimittel dies sind.

Weitere Details

  • Für Arzneimittel, die aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Darunter fallen unter anderem sogenannte Lifestyle-Medikamente wie zum Beispiel Appetitzügler oder Haarwuchsmittel.
  • Präparate, die von Heilpraktikern verordnet werden.
  • Alternative Arzneimittel, die Kindern unter zwölf Jahren auf einem grünen Rezept verordnet werden. Wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt es für medizinisch notwendig hält, kann das nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtige Arzneimittel jedoch auf einem Kassenrezept (rosa Rezept) verordnet werden. In diesem Fall handelt es sich um eine gesetzliche Leistung, nicht um eine Satzungsleistung und die Kosten werden direkt über die Versichertenkarte abgerechnet.
  • Einige wenige Medikamente, die die TK bei Kindern unter zwölf Jahren weder als gesetzliche Leistung noch über die TK-Satzungsregelung bezahlen kann.

Wer entscheidet, ob ein Medikament von den Krankenkassen bezahlt wird?

Der Gemeinsame Bundesausschuss, ein Gremium von Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen, bewertet regelmäßig, ob Arzneimittel zweckmäßig und sinnvoll sind. Arzneimittel die eine negative Einschätzung erhalten, werden in die sogenannte Ausschlussliste aufgenommen, positiv bewertete Präparate kommen in den Leistungskatalog. Die Kosten für Arzneimittel, die in der Ausschlussliste aufgeführt sind, dürfen von Krankenkassen nicht übernommen werden.