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Wir dürfen maximal die Kosten erstatten, die entstanden wären, wenn Sie das verordnete Medikament in Anspruch genommen hätten, das über die Versichertenkarte abgerechnet wird. Zusätzlich werden noch weitere Beträge abgezogen.

Weitere Details

Es werden gegebenenfalls folgende Beträge abgezogen:

  • Die gesetzliche Zuzahlung (zehn Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro, maximal zehn Euro),
  • ein pauschalierter Abschlag in Höhe von 20 Prozent für die der TK entgangenen Rabatte, weil ein anderes als das TK-Rabattarzneimittel in der Apotheke gewählt wurde,
  • ein pauschalierter Abschlag in Höhe von zehn Prozent für den Fall, dass das in der Apotheke gewählte Arzneimittel teurer als das TK-Rabattarzneimittel oder als eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ist.

Das bedeutet, Versicherte müssen etwaige höhere Kosten selbst tragen, die mit dieser Wahl anfallen. Diese Kosten können im Fall einer Zuzahlungsbefreiung (mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung) nicht auf die Belastungsgrenze angerechnet werden.

Laut Gesetzgeber dürfen die Krankenkassen außerdem für den Erstattungsaufwand Verwaltungskosten in Abzug bringen, die TK verzichtet jedoch im Sinne ihrer Versicherten darauf.