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Für die soziale Sicherung müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört unter anderem, dass Sie die Person zu Hause pflegen und sie Leistungen ab Pflegegrad 2 erhält. Sie pflegen für mindestens zehn Stunden an wenigstens zwei Tagen pro Woche und erhalten dafür kein Arbeitsentgelt. Dabei ist es egal, ob Sie eine oder mehrere Personen pflegen.

Weitere Details

Bestimmte Tätigkeiten oder eine von vornherein begrenzte Pflegedauer können dazu führen, dass kein Anspruch auf soziale Absicherung besteht:

  • Berufsmäßige Pflegekräfte, wie Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung, haben keinen Anspruch auf diese Unterstützung. Sie sind bereits im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit sozial abgesichert.
  • Jugendliche im Freiwilligen Sozialen Jahr, die eine Pflegetätigkeit ausüben, zählen ebenfalls nicht dazu. Für sie zahlt die TK-Pflegeversicherung daher keine Renten- und Arbeitslosen-Versicherungsbeiträge.
  • Wenn bei Aufnahme einer Pflegetätigkeit bereits feststeht, dass Sie nicht länger als zwei Monate ausgeübt wird, besteht ebenfalls keine Möglichkeit der sozialen Absicherung durch die TK-Pflegeversicherung.