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Für alle pflicht- und freiwillig Versicherten gelten einheitliche Kündigungsfristen, unabhängig von Einkommensgrenzen. Alle Versicherten sind nach einem Kassenwechsel grundsätzlich mindestens zwölf Monate an ihre Kasse gebunden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Die Kündigung bei Ihrer bisherigen Kasse übernimmt die TK für Sie nach Eingang Ihres Antrags.

Beispiel:

Sie beantragen am 15. September 2024 die Mitgliedschaft bei der TK. Die Mitgliedschaft bei Ihrer bisherigen Krankenkasse endet zum 30. November 2024. Dazwischen liegen zwei volle Kalendermonate: Oktober und November. Am 1. Dezember 2024 werden Sie Mitglied der TK.

Sonderkündigungsrecht

Sie haben außerdem ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihre Krankenkasse

  • erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder
  • den Beitrag erhöht.

Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht, wenn Sie einen Krankengeld-Wahltarif abgeschlossen haben.

Eine Kündigung ist bis zum Ablauf des Monats möglich, in dem der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben oder erhöht wird. Die Kündigung wird ohne Einhaltung der zwölf-monatigen Bindungsfrist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.

Mehr zum Thema:

Krankengeld-Wahltarife