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Die STIKO empfiehlt für Kleinkinder im Alter von 11 bis 14 Monaten die erste Impfung mit einem Mumps-Masern-Röteln (MMR) -Kombinationsimpfstoff im Rahmen der Früherkennungsuntersuchung U6. Vorgesehen bis zum Ende des zweiten Lebensjahres (frühestens vier Wochen nach der ersten Impfung) ist dann die zweite Masern-Impfung. Diese ist unbedingt erforderlich. Versäumte MMR-Impfungen sollten möglichst rasch (bis zum Ende des 17. Lebensjahres) nachgeholt werden.

Kann auch vor dem elften Lebensmonat geimpft werden?

Die erste MMR-Impfung kann bereits bei neun Monate alten Kindern durchgeführt werden, wenn sie zum Beispiel in einer Krippe oder Tagesstätte aufgenommen werden sollen oder Kontakt zu einem Masernkranken hatten (Impfung dann innerhalb von drei Tagen). Sofern vor dem Alter von elf Monaten geimpft wurde, muss die zweite Impfung bereits zu Beginn des zweiten Lebensjahres erfolgen.

Vor dem neunten Lebensmonat ist die Wirksamkeit einer Masern-Impfung durch das Vorhandensein mütterlicher Antikörper und die Unreife des kindlichen Immunsystems stark vermindert. Somit sind die Säuglinge in erster Linie durch Impfungen ihrer Kontaktpersonen zu schützen.

Wann ist eine Impfung für Erwachsene empfohlen?

Die STIKO empfiehlt eine einmalige Impfung auch für alle nach 1970 Geborenen (ab dem 18. Lebensjahr) mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit. Die Impfung ist für den Erwachsenen wichtig, der Masern nicht selbst durchgemacht hat und somit nicht immun ist, aber auch für den Schutz der Säuglinge, die selbst noch nicht geimpft werden können.

Bei unklarer Immunität wird empfohlen, vorab keine Antikörpertiter-Bestimmung, sondern gleich die Masern-Impfung durchzuführen.

Die Impfung

Art des Impfstoffes

Es handelt sich um einen Lebendimpfstoff. Er wird aus abgeschwächten Masernviren hergestellt, die in Hühnerembryozellen vermehrt werden.

Die Masern-Impfung erfolgt in der Regel in Kombination mit der Impfung gegen Mumps und Röteln.

Wirksamkeit

Über 90 Prozent der Geimpften bilden nach der ersten Impfung gegen Masern schützende Antikörper aus. Um einen ausreichenden Impfschutz zu erreichen, sind zwei Impfungen erforderlich.

Nebenwirkungen

Bei bis zu fünf Prozent der Geimpften kommt es innerhalb von ein bis drei Tagen an der Einstichstelle zu Reaktionen wie Rötungen, Schwellungen oder Schmerzen. Gelegentlich treten auch Schwellungen der umliegenden Lymphknoten, leichte bis mäßige Temperaturerhöhung, Kopfschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein und Magen-Darm-Beschwerden auf.

Nach Lebendimpfungen treten mitunter Symptome auf, die in schwach ausgeprägter Form der Krankheit ähneln, gegen die geimpft wurde. Bei bis zu fünf Prozent der Geimpften treten meist in der zweiten Woche nach der Masernimpfung ein leichter Hautausschlag und Fieber auf, die Impfmasern.

In seltenen Fällen kann es bei Säuglingen und jungen Kleinkindern zu einem Fieberkrampf kommen. Allergische Reaktionen sind sehr selten.

Wer sollte sich gegen Masern impfen lassen und wann?

Altersbezogene Impfempfehlung - über TK-Gesundheitskarte

Die Grundimmunisierung beginnt entsprechend der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) mit der ersten Impfdosis im Alter von elf bis vierzehn Monaten und endet mit der zweiten Impfdosis vor Ende des zweiten Lebensjahres.

Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen.

Bei einer Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung, zum Beispiel in eine Kinderkrippe, vor dem oben genannten Impftermin erfolgt die Impfung mit neun Monaten. Diese Kinder sollten die zweite Impfung bereits zu Beginn des zweiten Lebensjahrs erhalten.

Nachholimpfung (Grundimmunisierung aller noch nicht Geimpften bzw. Komplettierung einer unvollständigen Impfserie) zwischen dem Alter von zwei Jahren bis zum Alter von 17 Jahren.

Einmalig - in der Regel mit einem MMR-Impfstoff - werden nach 1970 geborene Personen geimpft, die älter als 18 Jahre sind und zusätzlich

  • ungeimpft sind,
  • in der Kindheit nur einmal gegen Masern geimpft wurden,
  • einen unklaren Impfstatus haben.

Berufliche Impfempfehlung - über TK-Gesundheitskarte

Personen, die einer erhöhten beruflichen Gefährdung durch Masern ausgesetzt sind, sollten sich entsprechend der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ebenfalls impfen lassen:

Einmalig - in der Regel mit einem MMR-Impfstoff - werden hiernach nach 1970 geborene Personen geimpft, die älter als 18 Jahre sind und ungeimpft sind, in der Kindheit nur einmal geimpft wurden oder einen unklaren Impfstatus haben und in folgenden Berufen unter den folgend genannten Expositionsbedingungen tätig sind:

  • Personal im Gesundheitsdienst (Ausnahme: Personal in der Pädiatrie, also zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern - hier ist der Arbeitgeber für die Impfkostenübernahme verantwortlich)
  • Personal bei der Betreuung von Immundefizienten
  • Personal in Gemeinschaftseinrichtungen (Ausnahme: Personal zur Betreuung und Pflege von Kindern im Vorschulalter - hier ist der Arbeitgeber für die Impfkostenübernahme verantwortlich) 

Berufliche Impfempfehlung - Leistung des Arbeitgebers

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist in den folgenden, dem Anhang der ArbMedVV zu entnehmenden Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Arbeitgeber für die Kostenübernahme verantwortlich:

  • Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)
  • Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)
  • Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)

Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber am besten vor der Impfung wegen einer etwaigen Kostenübernahme an, da er nach der ArbMedVV verpflichtet ist, die Kosten der Impfung zu übernehmen.

Reiseschutzimpfung bei privaten Auslandsreisen - Mehrleistung der TK

Für Schutzimpfungen im Zusammenhang mit einer privaten Auslandsreise gilt bei der TK folgende Regelung:

Reisende werden gebeten, sich rechtzeitig auf den Seiten des Auswärtigen Amts über die aktuelle epidemiologische Situation zu informieren: