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Die Impfung

Art des Impfstoffes

Es handelt sich um einen Lebendvirusimpfstoff. Er wird aus abgeschwächten Rötelnviren hergestellt.

Die Impfung gegen Röteln wird in der Regel in Kombination mit Impfstoffen gegen Masern und Mumps und Varizellen angeboten.

Wirksamkeit

Etwa 95 Prozent der Geimpften sind nach einer einmaligen Impfung vor Röteln geschützt. Um die Schutzwirkung zu erhöhen, wird eine zweite Impfung empfohlen.

Nebenwirkungen

Häufig kommt es an der Einstichstelle zu Reaktionen wie Rötungen, Schwellungen und Schmerzen.

Nach Lebendimpfungen treten mitunter Symptome auf, die in schwach ausgeprägter Form der Krankheit ähneln, gegen die geimpft wurde. So können nach der Rötelnimpfung Schwellungen der Lymphknoten, Kopfschmerzen, Magen-Darm-Beschwerden, Gelenkbeschwerden und ein leichter rötelntypischer Hautausschlag auftreten.

Wer sollte sich gegen Röteln impfen lassen und wann?

Altersbezogene Impfempfehlung - über TK-Gesundheitskarte

Die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) empfiehlt, die Grundimmunisierung mit einer ersten Impfdosis im Alter von elf bis vierzehn Monaten zu beginnen. Sie endet mit der zweiten Impfdosis vor Ende des zweiten Lebensjahres.

Es wird in der Regel mit einem Masern-Mumps-Röteln (MMR)- beziehungsweise Masern-Mumps-Röteln-Varizellen (MMRV)-Kombinationsimpfstoff geimpft.

Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen.

Steht bei einem Kind die Aufnahme in eine Kindereinrichtung an, kann die MMR-Impfung auch ab dem neunten Lebensmonat erfolgen. Bei einer Erstimpfung vor dem elften Lebensmonat muss die zweite Impfung unbedingt bereits im zweiten Lebensjahr erfolgen, da im ersten Lebensjahr noch die im Blut vorhandenen Antikörper der Mutter die Impfviren neutralisieren können.

Nachholimpfung (Grundimmunisierung aller noch nicht Geimpften bzw. Komplettierung einer unvollständigen Impfserie) zwischen dem Alter von zwei Jahren bis zum Alter von 17 Jahren.

Medizinische Impfempfehlung - über TK-Gesundheitskarte

Frauen im gebärfähigen Alter, die bisher keine Röteln-Impfung erhalten haben oder deren Impfstatus unklar ist, sollten entsprechend der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zwei Röteln-Impfungen erhalten. Bei Frauen im gebärfähigen Alter, die bisher lediglich eine Röteln-Impfung erhalten haben, sollte eine weitere Röteln-Impfung erfolgen.

Die Impfung gegen Röteln wird in der Regel in Kombination mit Impfstoffen gegen Masern und Mumps und Varizellen angeboten.

Geimpfte Frauen im gebärfähigen Alter sollten in den drei Monaten nach der Impfung möglichst effektiv verhüten, um mögliche Schäden für das ungeborene Kind zu vermeiden. Deshalb sollten sich auch schwangere Frauen nicht impfen lassen.

Sollte während der Schwangerschaft eine Rötelnimpfung erfolgt sein, ist diese kein Grund für einen Schwangerschaftsabbruch.

Berufliche Impfempfehlung - über TK-Gesundheitskarte

Ungeimpfte Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus, die einer erhöhten beruflichen Gefährdung durch Röteln ausgesetzt sind oder bei denen die Gefahr besteht, kleine Kinder anzustecken, sollten entsprechend der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ebenfalls gegen Röteln geimpft werden. Dazu zählen:

  • Personal in Einrichtungen der Geburtshilfe und der Schwangerenbetreuung
  • Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen (Ausnahme bildet Personal zur Betreuung und Pflege von Kindern im Vorschulalter - hier ist der Arbeitgeber für die Impfkostenübernahme verantwortlich)

Berufliche Impfempfehlung - Leistung des Arbeitgebers

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist in den folgenden, dem Anhang der ArbMedVV zu entnehmenden Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Arbeitgeber für die Kostenübernahme verantwortlich:

  • Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)
  • Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)

Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber am besten vor der Impfung wegen einer etwaigen Kostenübernahme an, da er nach der ArbMedVV verpflichtet ist, die Kosten der Impfung zu übernehmen.