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Dazu gehören beispielsweise Krankengeld und Mutterschaftsgeld sowie weitere Entgeltersatzleistungen, die wir im Folgenden auflisten:

Weitere Details

  • Wahltarif-Krankengeld und Versorgungskrankengeld
  • Verletztengeld auch bei Erkrankung eines Kindes
  • (Versorgungs-)Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes - auch aus Wahltarifen
  • Mutterschaftsgeld und den Zuschuss dazu
  • Übergangsgeld
  • Krankengeld bei Spende von Organen und Geweben

Wir übermitteln den Zeitraum und den Brutto-Betrag der Entgeltersatzleistung eines gesamten Kalenderjahres bis spätestens 28. Februar elektronisch an das Finanzamt.

Anschließend teilen wir Ihnen schriftlich mit, um welche Daten es sich handelt.

Alle Zahlungen, die bis zum 10. Januar eines Jahres erfolgen, werden dem Vorjahr zugeordnet und bei der Meldung an das Finanzamt berücksichtigt. Das bedeutet: Haben wir Ihnen bis zum 10. Januar 2024 Entgeltersatzleistungen für das Jahr 2023 oder für frühere Jahre gezahlt, werden diese Zahlungen dem Jahr 2023 zugeordnet. Zahlungen nach dem 10. Januar berücksichtigt das Finanzamt dagegen für das laufende Jahr.

Angabe in der Steuererklärung

Wenn Sie Entgeltersatzleistungen wie zum Beispiel Krankengeld erhalten, müssen Sie die Brutto-Beiträge in Ihrer Steuererklärung angeben. Eine Bescheinigung über die gezahlten Leistungen brauchen Sie dem Finanzamt nicht vorzulegen.

Da sich die Formulare regelmäßig ändern, können wir Ihnen nicht die genaue Stelle mitteilen, wo Sie die Geldleistungen eintragen müssen. Allerdings können Sie auf der Internetseite des Steuer-Verwaltungsprogramms Elster erfahren, wo genau Sie sie eintragen müssen. Geben Sie einfach "Entgeltersatzleistungen" in die Suche ein.