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Die Behandlung muss durch eine Ärztin oder einen Arzt veranlasst und dies muss vor Beginn der Behandlung schriftlich bescheinigt werden. 

Außerdem muss die Osteopathin oder der Osteopath eine umfassende Ausbildung absolviert haben und durch einen entsprechenden Ausbildungsnachweis belegen können. 

Weitere Details

Die Osteopathin oder der Osteopath muss Mitglied in einem Berufsverband der Osteopathen sein oder zumindest durch die Ausbildung dazu berechtigt sein, einem solchen Verband beizutreten. Ist Ihre Osteopathin oder Ihr Osteopath kein Mitglied, dann muss sie oder er einen entsprechenden Ausbildungsnachweis haben - zum Beispiel ein Zertifikat oder ein Abschlusszeugnis. 

Wichtig zu wissen: 

  • Es reicht aus, wenn Sie das ärztliche Rezept und den Ausbildungsnachweis/Abschlusszeugnis mit den Rechnungen bei uns zur Kostenerstattung einreichen. 
  • Wir benötigen pro Kalenderjahr eine formlose Bescheinigung, die wir für maximal drei Behandlungen akzeptieren.

Übrigens: Wir als TK tun mehr! 

Osteopathie ist nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher dürfen die gesetzlichen Krankenkassen normalerweise die Kosten nicht übernehmen. Wir als TK erstatten unseren Versicherten jedoch als sogenannte Satzungsleistung einen Teil der Kosten für osteopathische Behandlungen - wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.