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Normalerweise bleiben Sie versichert wie bisher. Es ergeben sich Änderungen, wenn Sie durch den Arbeitgeberwechsel eine freiwillige Krankenversicherung brauchen oder die neue Beschäftigung nicht direkt im Anschluss beginnt.

Weitere Details

Freiwillige Versicherung

Dies ist der Fall, wenn Ihr künftiges regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze von 5.775,00 Euro liegt (2024). Die Prüfung, ob Sie freiwillig krankenversichert werden, übernimmt Ihr Arbeitgeber.

Liegen Sie mit Ihrem künftigen monatlichen Arbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze, kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung überweist. In diesen Fällen müssen Sie Ihre Beiträge selbst an die TK zahlen. Am einfachsten ist es, wenn Sie uns ein Lastschriftmandat erteilen. Wir buchen dann Ihren Beitrag jeweils zu Fälligkeit von Ihrem Konto ab. Füllen Sie dazu einfach das Formular aus, drucken es aus und senden es unterschrieben an die TK. Die Anschrift ist auf dem Formular aufgedruckt.

SEPA-Lastschriftmandat (PDF, 627 kB)

Unterbrechung zwischen beiden Beschäftigungen

Durch den nachgehenden Leistungsanspruch sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat beitragsfrei abgesichert. 

Das gilt nicht, wenn Sie

  • freiwillig versichert sind,
  • anderweitigen Versicherungsanspruch (zum Beispiel bei Arbeitslosengeldbezug oder Familienversicherung) haben oder
  • in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit wie zum Beispiel einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.

Die Weiterversicherung gilt außerdem nicht für die Pflegeversicherung. 

Ergeben Sich bei Ihnen Änderungen, helfen wir Ihnen gern unter 0800 - 285 85 85 weiter.