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Jeder Arbeitgeber errechnet Ihre Beiträge aufgrund des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, das Ihnen gezahlt wird, und führt sie an die Sozialversicherung ab. Bekommen Sie aus allen Ihren sozialversicherungspflichtigen Jobs allerdings mehr Entgelt als monatlich 5.175,00 Euro (2024), teilen sich Ihre Arbeitgeber die beitragspflichtigen Entgelte auf und rechnen anteilig Ihre Beiträge für jede Beschäftigung aus.

Weitere Details

Es gibt eine Höchstgrenze für das Einkommen, auf das Sie Beiträge zahlen müssen, die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Für die Kranken- und die Pflegeversicherung sind das im Jahr 2024  5.175,00 Euro monatlich. Für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind es im Jahr 2024 7.550 Euro (West) / 7.450 Euro (Ost) monatlich. Verdienen Sie mehr, steigt Ihr Beitrag nicht mehr an.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen maximal Beiträge aus der BBG. Dies gilt auch, wenn die Summe der Arbeitsentgelte diese Grenze übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, werden die Beiträge zwischen den Arbeitgeber aufgeteilt. Dies erfolgt im Verhältnis der Entgelte zueinander.

Was müssen Sie tun?

Für Mehrfachbeschäftigte sind von Arbeitgebern zusätzlich zu den üblichen Meldungen zur Sozialversicherung sogenannte Monatsmeldungen abzugeben. Wir fordern die Monatsmeldungen zu Beginn des Folgejahres von den Arbeitgebern für das Vorjahr an.

Sobald uns alle Monatsmeldungen vorliegen, erfolgt unsere elektronische Rückmeldung an Ihre Arbeitgeber.

Ihre Arbeitgeber prüfen dann, ob sie zu viele Beiträge von Ihnen einbehalten haben. Diese Beiträge werden grundsätzlich mit der nächsten Gehaltsabrechnung abgebildet und durch Ihre Arbeitgeber ausgezahlt.

Wir brauchen keinen separaten Erstattungsantrag.

Gern können Sie Ihre Arbeitgeber über Ihr gesamtes Arbeitsentgelt informieren, sodass diese schon laufend die gekürzten Beiträge an uns abführen.

Ihre Arbeitgeber zahlen Ihnen die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung aus

Den Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten Sie zusammen mit Ihrem Gehalt?

Diesen Zuschuss müssen Sie grundsätzlich an uns überweisen. Wir teilen Ihnen genau mit, in welcher Höhe Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen müssen.

Selbst wenn ein Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von Ihrem Gehalt einbehält und an uns abführt, und Sie die Beiträge aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis selbst an uns zahlen, teilen wir Ihnen die abzuführenden Beiträge mit.