Bestehen Rabattverträge, ist für die rabattierten Arzneimittel die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel gemäß § 129 Absatz 1 SGB V vorzunehmen.

Die Rabattverträge werden regionalisiert nach KV-Regionen von den Krankenkassen und Landesverbänden der Krankenkassen der jeweiligen Region abgeschlossen. Für Apotheken ist der Standort der abrechnenden Apotheke ausschlaggebend für die Gültigkeit der Rabattverträge der jeweiligen Region und die daraus resultierenden Austauschverpflichtung gemäß § 129 Absatz 1 SGB V.

Die regionalen Rabattverträge gemäß § 130a Abs. 8a SGB V werden von einer bevollmächtigten Krankenkasse im Namen aller in der Region vertretenen Krankenkassen geschlossen. 

Aktuell bestehen keine Rabattverträge gemäß § 130a Abs. 8a SGB V.

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