Anhand der Geringfügigkeitsgrenze können Sie beurteilen, ob es sich bei einer Beschäftigung um einen Minijob handelt oder nicht. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt seit 1. Januar 2024 bei 538 Euro im Monat. Vorher betrug sie 520 Euro.

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Die Geringfügigkeitsgrenze sagt aus, wie hoch das monatliche Arbeitsentgelt sein darf, ohne dass darauf Beiträge zur Sozialversicherung anfallen. Die wöchentliche Arbeitszeit ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit grundsätzlich unerheblich. 

Kurzfristige Minijobs: anteilige Verdienstgrenze seit 2017 entfallen

Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2017 (05.12.2017, Az. B 12 R 10/15 R) entfällt die anteilige Verdienstgrenze bei kurzfristigen Minijobs.

Bei Beschäftigungen unter einem Monat mussten Arbeitgeber vorher die anteilige Verdienstgrenze ausrechnen. Diese Regelung wurde im Dezember 2017 vom Bundessozialgericht (BSG) gekippt: Es gilt immer die monatliche Verdienstgrenze von aktuell 538 Euro (2023: 520 Euro) - unabhängig von der Dauer der Beschäftigung.