Abrechnungskennzeichen

Damit Ihre Angaben exakt zugeordnet werden können, helfen verschiedene Verschlüsselungen. Die wesentlichen sind in den Verträgen zur Versorgung mit Hilfsmitteln hinterlegt. Alle geltenden Angaben gemäß § 302 SGB V finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbands.

Nachstehend haben wir die Legende der Abrechnungskennzeichen dargestellt. Dieser Schlüssel zeigt an, welche Versorgung (z. B. Erstversorgung, Folgeversorgung) von Ihnen durchgeführt wurde: 

00 = Neulieferung
01 = Reparatur
02 = Wiedereinsatz
03 = Miete
04 = Nachlieferung
05 = Zurichtung
06 = Abgabe eines von der Verordnung abweichenden, höherwertigen Hilfsmittels
07 = Arbeitszeit
08 = Vergütungspauschale
09 = Folgevergütungspauschale
10 = Folgeversorgung
11 = Ersatzbeschaffung
12 = Zubehör
13 = Reparaturpauschale
14 = Wartung
15 = Wartungspauschale
16 = Auslieferung
17 = Aussonderung
18 = Rückholung
19 = Abbruch
20 = Erprobung

Datenaustausch

Sie können auch elektronisch mit uns beziehungsweise mit unserem Dienstleister DAVASO abrechnen.

Ausführlich beschreibt der GKV-Spitzenverband das Verfahren zum Datenaustausch das Abrechnungsverfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen beim Datenaustausch im Abrechnungsverfahren nach § 302 SGB V".

Ersatz für eine Krankenversicherungsnummer

Es gibt Fälle, in denen Sie vom Versicherten eine Hilfsmittelverordnung ohne Krankenversicherungsnummer (KV-Nr.) erhalten. Dies kann z. B. bei Verordnungen durch ein Krankenhaus der Fall sein, für die nicht das Vertragsmuster 16 verwendet wird, sondern ein "frei gestaltetes" Layout.

Nutzen Sie dann das "Ersatzverfahren":  Sie können den elektronischen Kostenvoranschlag (eKV) auch ohne KV-Nr. erstellen. Anstelle der KV-Nr. geben Sie ersatzweise Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum des Versicherten an. 

Die elektronische Rückmeldung der TK an Sie (Bewilligung) enthält dann eine Genehmigungsnummer mit der Versicherungsnummer, die Sie für die Abrechnung benötigen. Sollte wir die Daten nicht zuordnen können, erhalten Sie eine Ablehnung.

Festbeträge

Der Spitzenverband der Krankenkassen hat für einige Hilfsmittel jeweils einen Festbetrag ermittelt, der die Höchstgrenze der Leistungspflicht aller Krankenkassen darstellt. Über diesen Link gelangen Sie zu der Veröffentlichung.

Institutionskennzeichen

Das Institutionskennzeichen (IK) ist ein eindeutiges Merkmal zur Abrechnung mit den Trägern der Sozialversicherung.

Es wird vergeben durch

  • die "Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (kurz ARGE IK) in St. Augustin"

Sollten sich Ihre Stammdaten ändern, zum Beispiel Ihre Anschrift oder Ihre Bankverbindung, teilen Sie dieses bitte direkt der ARGE IK mit. Das Verfahren ist auf der verlinkten Seite beschrieben.

Sie brauchen diese Information nur einmal weiterzugeben: Von der ARGE IK beziehen alle Krankenkassen diese Daten.

Präqualifizierung

Seit dem 1. Januar 2011 können sich Leistungserbringer präqualifizieren lassen. Das hierüber erteilte Zertifikat gilt gegenüber allen Krankenkassen. Die Präqualifizierung ist also nur einmal erforderlich.

Die zugelassenen Präqualifizierungsstellen finden Sie auf der Seite der Deutschen Akkreditierungsstelle. Geben Sie bitte das Wort "Präqualifizierung" ein. Sie erhalten dann die aktuelle vollständige Liste.

Weitere Informationen zur Präqualifizierung finden Sie auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes.

Vertragsinhalte des vdek

Für die nachstehenden Produkte haben wir das Verhandlungsmandat dem vdek übertragen.

  • Badewannenlifter - PG 04
  • TENS/EMS - PG 09
  • Hörhilfen - PG 13
  • CPAP - PG 14
  • Aufsaugende Inkontinenzversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen - PG 15
  • Sehhilfen - PG 25
  • Haarersatz - PG 34
  • Kunstaugen - PG 36

Wenn Sie diesen Verträgen beitreten wollen, wenden Sie sich bitte an den Verband der Ersatzkassen e. V., Vertrags- und Versorgungsmanagement, Askanischer Platz 1, 10936 Berlin. Sie können auch mit einer Mail an vertragsbeitritte@vdek.com die Vertragsunterlagen abfordern.