Sozialversicherung

Entsenden Sie einen Mitarbeiter in ein Land, in dem die A1-Bescheinigung vorgelegt werden muss, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter, wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt sind.

Um einen entsprechenden Nachweis darüber zu erhalten, muss der Arbeitgeber im Vorfeld einen Antrag auf die Bescheinigung A1 an den zuständigen Sozialversicherungsträger stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch möglich - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das  SV-Meldeportal .

Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) finden Sie die "Merkblätter Arbeiten in ..." - mit länderspezifischen Informationen zur Sozialversicherung: Klicken Sie dort ins Suchfeld und wählen das gewünschte Land aus.

Darüber hinaus haben wir häufig gestellte Fragen und Antworten zur A1-Bescheinigung  für Sie zusammengestellt.

Seit 1. Juli 2023: Neues Rahmenübereinkommen für Grenzgänger im Homeoffice

Bis 30. Juni 2023 galt eine pandemiebedingte Sonderregelung für Grenzgänger, die im Homeoffice arbeiten. Seit 1. Juli 2023 gibt es ein neues Rahmenübereinkommen. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel:

Meldepflicht

Wer als deutscher Arbeitgeber in Luxemburg Mitarbeitende einsetzt, muss diese im Vorfeld beim Luxemburger Gewerbeamt (ITM) anmelden. Damit sichergestellt wird, dass die Beschäftigungsbedingungen den luxemburgischen Vorgaben entsprechen, müssen sich Arbeitgeber auf der Plattform e-Detachement registrieren. In einem FAQ-Bereich liefert das ITM umfangreiche Informationen. 

Reise- und Sicherheitsinformationen

Das Auswärtige Amt hält Sie über die aktuellen Reise- und Sicherheitsbedingungen auf dem Laufenden. Geben Sie dort einfach das gewünschte Entsendeland in das Suchfeld ein.